1. Jahresbericht KSR-AR
Am 29. Mai 2024 wurde in Herisau der Kantonale Seniorinnen- und Seniorenrat Appenzell Ausserrhoden (KSR-AR) gegründet. Der KSR-AR fungiert als politisches Fachorgan des Verbandes für Seniorenfragen St. Gallen-Appenzell für alterspolitisch relevante Themen und setzt sich aus Seniorinnen und Senioren sowie Fachpersonen aus verschiedenen Bezirken des Kantons zusammen.
Der KSR-AR traf sich 2024 zu 3 Sitzungen. Im Wesentlichen ging es dabei um die Organisation und die Suche nach neuen Mitgliedern und einem Präsidium. Nachdem die bisherigen Mitglieder eine Übernahme des Präsidiums ausgeschlossen haben, wurden verschiedene externe Persönlichkeiten angefragt, welche aber jeweils ablehnten. Erfreulicherweise hat sich mit Heinz Mauch-Züger ein bestehendes Mitglied für die Übernahme des Präsidiums per Juni 2025 zur Verfügung gestellt. Er wurde vom KSR-AR wie auch vom Vorstand SV SG-AR-AI einstimmig zum Präsidenten gewählt.
Es wurde eine erste Liste zu bearbeitende Themen erstellt. Die Vielfalt der Themen zeigt, dass dem KSR-AR die Arbeit in den nächsten Jahren kaum ausgehen dürfte. Als erstes fachliches Thema wurde die Frage der Finanzierung des Aufenthalts in ausserkantonalen Tageskliniken ausgewählt, welches 2025 im KSR-AR behandelt werden wird.
Bezüglich kantonaler Vernehmlassungen war das Jahr sehr ruhig. Der KSR-AR hat nur eine Vorlage zu behandeln und mangels Betroffenheit auf eine Stellungnahme verzichtet.
Finanzierung:
Mit grossem Befremden musste der ablehnende Entscheid des Regierungsrates AR zum Unterstützungsgesuch an den Lotteriefond zur Kenntnis genommen werden. Als Begründung wurde nur auf die fehlende Steuerbefreiung hingewiesen. Der Vorstand des SV SG-AR-AI hat im Jahr 2023 im Kanton St. Gallen (Sitz des Verbands) das Gesuch um Steuerbefreiung gestellt. Dieses wurde abgelehnt. Im Kanton St. Gallen wurde dem KSR-SG ein Beitrag aus dem Lotteriefonds gewährt.
In Appenzell Ausserrhoden ist der Lotteriefonds in der Lotteriefondsverordnung geregelt. In dieser wird eine fehlende Steuerbefreiung nicht als Ausschlussgrund aufgeführt, jedoch in Ausführungsbestimmungen darauf hingewiesen, dass in der Regel keine Beiträge an juristische Personen ohne Steuerbefreiung gewährt werden.
Der KSR-AR hat beschlossen, andere Finanzierungen zu prüfen.